Wählen mit Wahlkarte oder Briefwahl

Personen, die am Wahltag verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte. Dies ist etwa bei Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen eines Aufenthalts im Ausland der Fall.


Wo kann ich die Wahlkarte beantragen?

Hier können Sie Ihre Wahlkarte gleich online mit Ihrer Handy-Signatur beantragen:

Wahl-/Stimmkarte – Antrag auf Ausstellung

Außerdem können Sie die Wahlkarte bei der Gemeinde, in deren Wählerevidenz Sie eingetragen sind, mündlich oder schriftlich beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung beantragen. Eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig!

Schriftlich: bis zum vierten Tag vor dem Wahltag;
Mündlich (persönlich): bis zum zweiten Tag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr.


Wie kann ich mit der Wahlkarte wählen?


Im Inland

  • Ausgefüllte, bereits unterschriebene und zugeklebte Wahlkarten können in jedem Wahllokal abgegeben werden (auch durch andere Personen)
  • Mit einer noch offenen und unbenützten Wahlkarte kann nur in einem Wahlkarten-Wahllokal gewählt werden. Der/die Wahlleiter/in erklärt die weiteren Schritte. (Unbenützte Wahlkarte mitbringen)
  • Besuch durch eine besondere („fliegende“) Wahlbehörde
  • Mittels Briefwahl am Postweg ab Erhalt der Wahlkarte

Im Ausland

  • ist die Stimmabgabe nur mittels Briefwahl möglich
  • Innerhalb des EWR oder der Schweiz muss die ausgefüllte und zugeklebte Wahlkarte bis spätestens Montag, 23.09.2019 bei einer österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft oder Konsulat) oder einer österreichischen Einheit einlangen
  • Außerhalb des EWR oder der Schweiz muss die Wahlkarte bis spätestens Freitag, 20.09.2019 bei einer österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft oder Konsulat) oder einer österreichischen Einheit einlangen

Was ist allgemein zu beachten?

Wenn Sie eine Wahlkarte beantragt haben, dürfen Sie nur mehr mit dieser Ihre Stimme abgeben, unabhängig davon, wo und auf welche Weise Sie an der Wahl teilnehmen möchten.

Abhanden gekommene Wahlkarten darf die Gemeinde keinesfalls ersetzen.

Unbrauchbar gewordene Wahlkarten, die noch nicht zugeklebt sind und bei denen die eidesstattliche Erklärung nicht unterschrieben wurde, können an die Gemeinde retourniert werden. Nur in diesem Fall kann die Gemeinde nach Erhalt der Wahlkarte ein Duplikat ausstellen.

 



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