Unterhaltsvorschuss – Rückforderung vom Unterhaltsschuldner

Wenn ein Elternteil seinen Verpflichtungen zur Unterhaltszahlung nicht (regelmäßig) nachkommt, sichert der Unterhaltsvorschuss den Unterhalts von minderjährigen Kindern. Ist der Unterhaltsschuldner bekannt und hat genug Geld zur Verfügung, muss er/sie den Unterhaltsvorschuss in gesamter Höhe zurückzahlen. Der Unterhaltsvorschuss ist vom Unterhaltsschuldner zur Gänze an die zuständige Stelle zurückzuzahlen und er/sie trägt auch die gerichtlichen Verfahrenskosten. Die Höhe des Unterhaltsvorschusses reduziert sich, wenn das Kind ein eigenes Einkommen (u.a. Lehrlingsentschädigung, Waisenpension) zur Verfügung hat. Melden Sie das unverzüglich dem Jugendamt bzw. dem Gericht (Rückzahlungspflicht!). Im Falle, dass der Unterhaltsschuldner stirbt, wird das Erbe herangezogen.

Weitere Informationen bieten das Jugendamt sowie die unten angeführten Links.

Zuständigkeit und Kontakt

Andrea Karničar

Bürgerservice, Meldewesen, Standesamt

Sozialamt, Standesamt, Meldeamt, Wahlen

Für das Standesamt bitte um telefonische Voranmeldung!