Tierhaltung – Wildtiere – Antrag

Wildtiere sind jene Tiere, die nicht unter die Begriffe Haustier, Nutztier oder Heimtier fallen. Die Haltung von Wildtieren mit besonderen Ansprüchen ist grundsätzlich anzeigepflichtig und ist binnen zwei Wochen bei der Bezirkshauptmannschaft bzw. beim Magistrat vorzunehmen. Wildtierarten, die besondere Ansprüche an ihre Haltung und Pflege stellen, sind laut der zweiten Tierhaltungsverordnung (BGBl. II Nr. 486/2004) folgende:

  • alle Wildtierarten der Säugetiere, ausgenommen Schalenwild, Bison sowie Streifenhörnchen,
  • alle Wildtierarten der Vögel, ausgenommen Arten der Unzertrennlichen, der Plattschweifsittiche, Wellensittiche, Nymphensittiche, Prachtfinken und der Chinesische Sonnenvogel, die Chinesische Zwergwachtel ebenso wie das Diamanttäubchen,
  • alle Reptilienarten,
  • alle Lurche-Arten,
  • Fische, welche in Freiheit mehr als einen Meter lang werden.

Wildtiere, deren Haltung außerhalb von bewilligten Zoos oder wissenschaftlichen Einrichtungen generell verboten ist:

  • Kloakentiere, alle Arten
  • Riesengleiter, alle Arten
  • Menschenaffen
  • Nebengelenktiere, alle Arten
  • Schuppentiere, alle Arten
  • Schleichkatzen, alle Arten
  • Hyänen, alle Arten
  • Hundeartige Raubtiere, alle Arten mit Ausnahme von Wolf, Fuchs, Marderhund und Goldschakal
  • Großkatzen, alle Arten
  • Kleinkatzen, alle Arten mit Ausnahme der Wildkatze und des Luchses
  • Gepard
  • Großbären, alle Arten mit Ausnahme des Braunbären
  • Katzenbär
  • Bambusbär
  • Robben, alle Arten
  • Wale, alle Arten
  • Röhrchenzähner, alle Arten
  • Seekühe, alle Arten
  • Nashörner , alle Arten
  • Tapire, alle Arten
  • Flusspferde, alle Arten
  • Giraffen, alle Arten
  • Rüsseltiere , alle Arten

Mehr Informationen bieten die folgenden Links.

Zuständigkeit und Kontakt

Gerhard Oleschko

Bürgermeister

Team Kärnten

Terminvereinbarungen sind unter angegebener Telefonnummer jederzeit möglich.

+43-4273-2291-17
+43-664-5446006