Spielapparate – Aufstellung/Betrieb

Spielapparate dürfen nur mit Bewilligung der Bezirkshauptmanschaft aufgestellt und in Betrieb genommen werden. Sie dienen der Durchführung von Glücksspielen und werden gegen Entgelt betrieben.

Zuständigkeit und Kontakt

Stefan Meisterle

Tourismusleitung

Tourismusleiter