Gewerbeberechtigung – Nachsicht vom Gewerbeausschluss
Nachsicht vom Gewerbeausschlussgrund wird von der zuständigen Stelle unter bestimmten Bedingungen erteilt.
Entsprechend der Art des Ausschlussgrundes werden Vorraussetzungen festgelegt.
Gewerbeausschlussgründe sind u.a.:
- Nicht getilgte gerichtliche Verurteilung (Schwarzarbeit, Betrug, sonstige strafbare Handlungen)
- Finanzvergehen
- Verschleiern / Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse
- Aufhebung von Insolvenzverfahren mangels Masse
- Für Gastgewerbe – Vergehen gegen das Suchtmittelgesetz
Zuständige Stelle
Bezirkshauptmannschaft/Magistrat
Zuständigkeit und Kontakt
![](https://www.keutschach.gv.at/wp-content/uploads/2023/01/Stefan-Meisterle-150x200.jpg)
Stefan Meisterle
Tourismusleiter
Sprechstunden: Montag und Freitag von 9:00 bis 12:00 Uhr, oder nach Vereinbarung