Betriebsanlage mobil, Stilllegungsvorkehrungen
Wird der Betrieb einer genehmigten Betriebsanlage zum Teil oder ganz unterbrochen, muss der Inhaber/die Inhaberin alle erforderlichen Vorkehrungen treffen, damit sich daraus ergebende Gefahren, Belästigungen, Beeinträchtigungen gemäß § 74 Abs. 2 vermieden werden können. Sollten die Vorkehrungen nicht für den Schutz der Interessen ausreichen oder der Inhaber/die Inhaberin hat die Vorkehrungen nicht oder nicht vollständig durchgeführt, dann kann die zuständige Behörde die Vorkehrungen mit Bescheid auftragen.
Zuständigkeit und Kontakt
![](https://www.keutschach.gv.at/wp-content/uploads/2023/01/Stefan-Meisterle-150x200.jpg)
Stefan Meisterle
Tourismusleiter
Sprechstunden: Montag und Freitag von 9:00 bis 12:00 Uhr, oder nach Vereinbarung