Betriebsanlage mobil, Stilllegungsvorkehrungen

Wird der Betrieb einer genehmigten Betriebsanlage zum Teil oder ganz unterbrochen, muss der Inhaber/die Inhaberin alle erforderlichen Vorkehrungen treffen, damit sich daraus ergebende Gefahren, Belästigungen, Beeinträchtigungen gemäß § 74 Abs. 2 vermieden werden können. Sollten die Vorkehrungen nicht für den Schutz der Interessen ausreichen oder der Inhaber/die Inhaberin hat die Vorkehrungen nicht oder nicht vollständig durchgeführt, dann kann die zuständige Behörde die Vorkehrungen mit Bescheid auftragen. 

Zuständigkeit und Kontakt

Stefan Meisterle

Tourismusleitung

Tourismusleiter
Sprechstunden: Montag und Freitag von 9:00 bis 12:00 Uhr, oder nach Vereinbarung

Christina Romina Rom

Gästeservice, Tourismus