Unterhalt – Vereinbarung
Eine schriftliche Vereinbarung über den Unterhalt ist immer dann sinnvoll, wenn die Eltern mit dem Kind nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben, selbst wenn ein Einvernehmen zwischen den Eltern über die Unterhaltsleistung besteht.
Vereinbart werden kann grundsätzlich fast jede Unterhaltsleistung. Möglich sind
- Geldleistungen,
- Sachleistungen wie Wohnraum, Nahrung etc. oder
- eine Mischung aus beiden oben erwähnten Formen.
Liegt keine schriftliche Vereinbarung vor, können die getätigten Unterhaltszahlungen eventuell nicht bewiesen werden.
Weitere Informationen erhalten Sie beim Jugendamt sowie unter den angeführten Links.
Zuständigkeit und Kontakt
Andrea Karničar
Sozialamt, Standesamt, Meldeamt, Wahlen
Für das Standesamt bitte um telefonische Voranmeldung!