Unterhaltsvorschüsse – Antrag

Der Unterhaltsvorschuss dient der Sicherstellung des Unterhalts von minderjährigen Kindern, wenn ein Elternteil seinen Verpflichtungen zur Zahlung nicht (regelmäßig) nachkommt.

Wenn Sie Schwierigkeiten mit dem unterhaltspflichtigen Elternteil haben, können Sie sich an das Jugendamt wenden, welches zum Vertreter Ihrer Unterhaltsangelegenheiten wird. Das Jugendamt übernimmt es dann die erforderlichen Anträge zu stellen, die Erhöhungsanträge einzubringen, den Zahlungseingang zu überwachen und die Exekution durchzuführen. Danach werden die eingebrachten Geldmittel jenem Elternteil, welches das Jugendamt als Vertretung in Unterhaltsangelegenheiten beauftragt hat, ausbezahlt. Dieser Elternteil wird auch nicht durch das Verfahren weiter finanziell belastet.

Voraussetzungen

Der Antrag auf Unterhaltsvorschuss muss von dem Elternteil, der als Vertretung des Kindes fungiert, im Namen des Kindes beim Bezirksgericht eingereicht werden. Antragsmuster befinden sich im Bezirksgericht sowie Jugendamt.

Ein Unterhaltsvorschuss kann nur für Kinder bis zum 18. Lebensjahr gewährt werden, welche sich in Österreich aufhalten und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder einem österreichischen Staatsbürger gleichgestellt sind (z.B. EU-Staatsbürger, Asylberechtigte, etc.).

Gründe für die Gewährung eines Unterhaltsvorschusses sind u.a.:

  • Ein vollstreckbarer Unterhaltstitel liegt vor, die laufende Unterhaltshöhe wird nicht zur Gänze geleistet und es werden Vollstreckungsmaßnahmen, wie etwa eine Gehaltsexekution, eingeleitet. 
  • Das Vaterschaftsverfahren geht über die 1. Instanz hinaus, da der von der Mutter genannte Vater die Vaterschaft bestreitet.
  • Die Alimente können nicht festgesetzt werden, weil der Aufenthalt des Unterhaltspflichtigen unbekannt ist.
  • Die unterhaltspflichtige Person verbüßt im Inland eine gerichtliche Freiheitsstrafe von mehr als einem Monat.

Keinen Unterhaltsvorschuss bekommen Kinder, wenn

  • sie gemeinsam mit dem unterhaltspflichtigen Elternteil in einem Haushalt wohnen,
  • der Vater nicht bekannt ist,
  • sie bei Pflegepersonen oder in einer sozialpädagogischen Einrichtung aufwachsen.

Erforderliche Unterlagen

  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Staatsbürgerschaftsnachweis des Kindes
  • Bestätigung der Meldung beider Elternteile
  • Einkommensnachweise
  • evtl. Unterhaltsbeschluss, -vergleich (Exekutionstitel)
  • evtl. Nachweis über Exekutionsführung

Weitere Informationen bieten das Jugendamt und die unten angeführten Links.

Zuständigkeit und Kontakt

Andrea Karničar

Bürgerservice, Meldewesen, Standesamt

Sozialamt, Standesamt, Meldeamt, Wahlen

Für das Standesamt bitte um telefonische Voranmeldung!