Tierseuche – Entschädigungsantrag

Die Kosten für Verluste, angewiesenen Tötungen und beschädigtem Inventar infolge von Desinfektionsmaßnahmen bei einer Tierseuche werden erstattet. Gemäß des Tierseuchengesetzes sind Bund, Land und Gemeinden dazu verpflichtet Entschädigungen an die Tierhalter zu bezahlen. Wenn der Bund keine oder nicht die volle Entschädigungssumme leistet, wird die Entschädigung aus Mitteln des Tierseuchenfonds aufgestockt. Dieser Fond wird von Beiträgen der Tierhalter finanziert. Die Entschädigungshöhe ist in §48 – §60 des Tierseuchengesetzes geregelt.

Für die Ausbezahlung der Entschädigung ist der TSK-Antrag an die Landesstelle des Tierseuchenfonds einzureichen. Diesem sind beizulegen:

  • Bestätigung des Tierarztes,
  • vorliegende Laborbefunde,
  • Schlachtungsbestätigung bzw. Nachweis über die ordnungsgemäße Entsorgung der Tierkadaver.

Zuständigkeit und Kontakt

Gerhard Oleschko

Bürgermeister

Team Kärnten

Terminvereinbarungen sind unter angegebener Telefonnummer jederzeit möglich.

+43-4273-2291-17
+43-664-5446006