Straßenbenützung (Ausnahme von der StVO) – Antrag

Wird eine Straße und ihr darüber befindlicher Luftraum für gewerbliche Zwecke, Werbung oder Ähnliches verwendet, so muss ein Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt werden.

Dies gilt auch für Tätigkeiten, die eine größere Menschenansammlung zur Folge haben, durch welche die Aufmerksamkeit von Lenker und Lenkerinnen von Fahrzeugen beeinträchtigt wird.

Zuständige Stelle


  • Für Bundes- und Landesstraßen: Bezirkshauptmannschaft/Magistrat

  • Für Gemeindestraßen: Gemeindeamt/Magistrat

Zuständigkeit und Kontakt

BSc Christoph Haimburger

Bauamt, Bauamtsleitung