Betriebsanlage, Vorschreibung zusätzlicher/anderer Auflagen

Eine Vorschreibung zusätzlicher/anderer Auflagen als im Genehmigungsbescheid benannt kann die Behörde dann durchführen, sollten die Interessen gemäß § 74 Abs. 2 nicht genügend geschützt werden, obwohl die Auflagen laut Genehmigungsbescheid eingehalten wurden. 

Mit den zusätzlichen Auflagen soll dieser Schutz der Interessen erreicht werden. 

Zuständigkeit und Kontakt

Stefan Meisterle

Tourismusleitung

Tourismusleiter


Christina Romina Rom

Gästeservice, Tourismus