Betriebsanlage, Zwangs- und Sicherungsmaßnahmen (Schließung)

Zu einer Zwangs- und Sicherungsmaßnahme bei Betriebsanlagen kommt es, wenn 

  • die Betriebsanlage genehmigungspflichtig ist, aber ohne Genehmigung geführt wird,
  • eine Nichteinhaltung von Auflagen besteht,
  • durch die Betriebsanlage eine Gefahr für die Umgebung herrscht.

Zuständigkeit und Kontakt

Stefan Meisterle

Tourismusleitung

Tourismusleiter


Christina Romina Rom

Gästeservice, Tourismus