Grundstückseigentümer sind gemäß § 91 Straßenverkehrsordnung verpflichtet, Bäume, Sträucher, Hecken usw., die die Verkehrssicherheit, insbesondere die freie Sicht auf den Straßenverlauf beeinträchtigen, selbst auszuästen oder zu entfernen. Bei Nichtbeachtung können die Grundeigentümer gesetzlich dazu verpflichtet werden.
Im Sinne der Verkehrssicherheit und Rücksichtnahme auf Einsatzfahrzeuge, Abfallentsorgungsfirmen und deren Höhe werden Anrainer an öffentlichen Straßen ersucht, erforderliche Vorkehrungen zu treffen. Das gilt insbesondere in Bereichen, wo Bautätigkeiten betreffend Infrastrukturarbeiten (Kanal, Wasser, Fernwärme, Straßenbau, Müllentsorgung usw.) vorgenommen werden.
Eine Missachtung der Maßnahmen kann Haftungsansprüche und kostenpflichtige Ersatzvornahmen durch die Gemeinde zur Folge haben.