Die Gemeinde erinnert daran, dass das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (§ 15 Abs. 4 b) das Verbrennen von Abfällen – von Plastik bis Karton – strikt untersagt. Wer trotzdem Müll im Gartenfeuer oder Ofen entsorgt, riskiert in Kärnten Geldbußen von bis zu 2.200 Euro. Neben hohen Strafen drohen auch Gesundheits- und Umweltschäden durch Dioxine und Feinstaub. Zulässig ist allein das Heizen mit naturbelassenem, trockenem Holz; alle anderen Materialien gehören in die bestehenden Sammelsysteme (Gelber Sack, Altstoffsammelzentrum u. a.). Die Behörden kontrollieren besonders im Frühjahr und Herbst.
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250624_Presseaussendung_Juni_Müllverbrennung im Garten oder Ofen ist verboten_Nusser
Gesetzestext: Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG), § 15 Abs. 4 b
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