Bienenhalter sind nach § 5 Abs. 2 des Kärntner Bienenwirtschaftsgesetzes verpflichtet, dem Bürgermeister jährlich bis längstens 15. April den Standort, die Anzahl und, sofern andere Bienenvölker als jene der Rasse „Carnica“ gehalten werden, die Rasse der Bienenvölker bekannt zu geben
Aktuelles
Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz – Meldung nach § 5 Abs. 2