Inanspruchnahme von öffentlichem Wassergut – Antrag

Für eine Inanspruchnahme öffentlichen Wassergutes muss ein Antrag gestellt werden. Zuständig für diesen Bereich ist die Verwaltung des Öffentlichen Wassergutes.

Zuständige Stelle

Bezirkshauptmannschaft (Abteilung Wasserrecht)

Zuständigkeit und Kontakt

David Mike

Bauhof, Bauhofleitung