Verein, Auflösung wegen Nicht-Konstituierung
Die Behörde ist berechtigt einen Verein aufzulösen, wenn dieser binnen eines Jahres ab seiner Entstehung keine organschaftlichen Vertreter bestellt hat (§ 2 VerG). Die Auflösung selbst erfolgt in diesem Fall analog zur freiwilligen Auflösung (§ 29 Abs. 1–4 VerG).
Zuständigkeit und Kontakt
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Stefan Meisterle
Tourismusleiter
Sprechstunden: Montag und Freitag von 9:00 bis 12:00 Uhr, oder nach Vereinbarung