Gewerbeausübung, Arbeitskräfteüberlassungsgesetz – Kontrolle

Unter dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz versteht man den Anspruch auf arbeitsvertraglichen, arbeitnehmerschutz- und sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten sowie die Regelung der Arbeitskräfteüberlassung zur Vermeidung arbeitsmarktpolitisch nachteiliger Entwicklungen.

Kontrolliert werden die Einhaltung der Vorschriften zum ArbeiternehmerInnenschutz von Arbeitsinspektoren des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und KonsumentInnenschutz. Grundsätzlich werden die Kontrollen nicht angekündigt. Ausnahmen bestehen dann, wenn eine bestimmte Person anwesend sein muss.

Geprüft werden u.a. folgende Punkte:

  • der Umgang mit gefährlichen Stoffen,
  • Belastungen durch Arbeitsvorgänge und andere Einwirkungen,
  • die Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsräumen sowie sanitären Anlagen,
  • Arbeitsbedingungen von Jugendlichen sowie Schwangeren,
  • Arbeitszeit und Arbeitsruhe.

Zuständige Stellen

  • Bundesministerium für Arbeit, Soziales und KonsumentenInnenschutz (Arbeitsinspektion)
  • Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung
  • Abgabenbehörde
  • Gewerbebehörde
  • Sozialversicherungsträger

Zuständigkeit und Kontakt

Stefan Meisterle

Tourismusleitung

Tourismusleiter
Sprechstunden: Montag und Freitag von 9:00 bis 12:00 Uhr, oder nach Vereinbarung

Christina Romina Rom

Gästeservice, Tourismus