Betriebsanlage, Zwangs- und Sicherungsmaßnahmen (Schließung)
Zu einer Zwangs- und Sicherungsmaßnahme bei Betriebsanlagen kommt es, wenn
- die Betriebsanlage genehmigungspflichtig ist, aber ohne Genehmigung geführt wird,
- eine Nichteinhaltung von Auflagen besteht,
- durch die Betriebsanlage eine Gefahr für die Umgebung herrscht.
Zuständigkeit und Kontakt
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Stefan Meisterle
Tourismusleiter
Sprechstunden: Montag und Freitag von 9:00 bis 12:00 Uhr, oder nach Vereinbarung